Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NEBA Renocasa AG, Zofingen
Die NEBA Renocasa AG, Zofingen erbringt Dienstleistungen und Montagen in mehreren Fachbereichen. Diese AGB findet in allen Fachbereichen der Firma Anwendung.
1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB der NEBA Renocasa AG (nachfolgend Firma genannt) sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für Montagen / Installationen der Firma gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden, Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt) werden wegbedungen.
2. Angebot / Offerte sowie Gültigkeit
Angebote der Firma sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig.
Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive Änderungen verlangt, erfolgt eine Preisanpassung. Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions-/ Einheitspreise angepasst.
Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.
3. Preise
Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein netto exkl. MWST und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel sind vorbehalten. Materialpreise sind gültig am Offertdatum. Verteuern sich die Materialpreise bis zur Beendigung des Vertrags um mehr als 3% gegenüber dem Offertpreis, ist die Firma berechtigt, den gesamten Mehrpreis in Rechnung zu stellen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungskonditionen sind im Angebot angegeben. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Firma Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.
5. Lieferfristen / Lieferungen / Bestellungsänderungen
Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur unverbindliche Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Die Firma garantiert keine Liefertermine von Produkten, Materialien und Apparaten und übernimmt keine Haftung infolge Lieferverzögerungen aller Art. Der Versand von Produkten, Materialien und Apparaten erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Besteller ausgeführt.
6. Lieferungen bauseits
Die Firma übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
7. Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ansonsten ist die Firma grundsätzlich bemüht, die Termine einzuhalten. Vorbehalten bleiben Verzögerungen oder Terminverschiebungen infolge höherer Gewalt.
Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Bestellers und sind von diesem entsprechend zu kontrollieren.
8. Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie
Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und die Firma bei der Terminplanung volles Mitspracherecht hatte. Liegen von der Firma nicht verschuldete Terminverzögerungen vor oder ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, entfällt ein Anspruch auf die Konventionalstrafe.
Erfüllungs- und Ausführungsgarantien können nur gegenseitig, in gleicher Höhe oder nach erfolgter Anzahlung vereinbart werden.
Für Konstruktionen, auf denen der Besteller trotz der ausdrücklichen Abmahnung der Firma beharrt, besteht kein Haftungs- oder Garantieanspruch.
Werden Konstruktionen verlangt, die den sicherheitstechnischen Normen oder dem Stand der Technik nicht genügen, behält sich die Firma das Recht vor, ohne Kostenfolge vom Werkvertrag zurückzutreten.
9. Herstellung / Montage
Die Firma erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien. Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Besteller bekannt bzw. vorgegeben werden.
Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Besteller für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.
Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen die Firma, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.
Mehraufwendungen für nicht von der Firma verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet. Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Bestellers, berechtigen die Firma zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
Die Firma behält sich das Recht vor, Montagen / Arbeiten durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Firma das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
11. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt, Abholung oder Annahme zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen.
Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen sowie für verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Frist. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Leistung als vorbehaltlos akzeptiert.
12. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Firma.
13. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.
14 Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.
15. Mengenangaben im Angebot
Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (m, Stk. etc.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Firma gemachte Angebot.
16. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
Die von der Firma dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.
17. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die Firma die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller ist verpflichtet, die Firma auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffe hinzuweisen. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsorgung.
18 Durchbrüche, Bohrungen, Schlitze
Die Firma lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte.
19 Haftung
Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden.
Die Firma haften nicht für Schäden, entstanden aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Pandemien, Epidemien, Energie- und Rohstoffmängel etc.
20. Diebstahl
Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.
21. Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung. Für Produkte- und Materiallieferungen von Drittherstellern gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer.
22. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Firma verpflichtet sich, die Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält streng vertraulich. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.
23. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Besteller werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma.
Die Firma behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.
Diese AGB sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.